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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21 EK AS   

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LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21 EK AS (https://dejure.org/2023,12668)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2023 - L 37 SF 233/21 EK AS (https://dejure.org/2023,12668)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2023 - L 37 SF 233/21 EK AS (https://dejure.org/2023,12668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - vorprozessuale Anerkennung einer Entschädigung - tenorgleiche Feststellung der monatsgenauen Überlänge durch die Justizverwaltung - Bindung des Entschädigungsgerichts an die zuerkannte Verzögerungszeit als Mindestgrenze - Verböserungsverbot ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff GVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzögerung im Gerichtsverfahren; Unangemessene Verfahrensdauer; Angemessene Bearbeitungszeit des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; Zulässige Bearbeitungsdauer im Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsverfahren; Entschädigung bei überlanger Bearbeitungsdauer ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 760
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 55/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Für ein Kostenfestsetzungs- und ein PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren steht jeweils eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zur Verfügung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 17.2.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS = juris RdNr 32 und L 37 SF 156/20 EK SF = juris RdNr 33).

    Auch unter Berücksichtigung der vom Senat für PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren angenommenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von jeweils drei Monaten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK AS - Rn. 18, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2016 - L 12 SF 9/14 EK AS - Rn. 14 ff., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2017 - L 12 SF 39/15 EK AS - Rn. 13 ff., 16, Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 - L 11 SF 45/16 EK - Rn. 66, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 - L 2 SF 1441/19 EK AS - Rn. 29, a.A. sechs Monate: Hessisches LSG, Urteile vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 48 und vom 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - Rn. 47, alle zitiert nach juris) bestand aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers zweifelsohne die durch objektive Anhaltspunkte begründete Besorgnis, dass die Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden würden (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - zitiert nach dem Terminbericht 9/23).

    Auch wenn es in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren überhaupt um die Gewährung von Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ging, sondern in sieben Fällen um die Festsetzung der Gebühren für die vom Kläger - im Rahmen der seinen jeweiligen Mandanten bewilligten PKH - erbrachten Leistungen und in einem Fall um die Festsetzung der ihm zustehenden Kosten, geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, dass letztlich auch mit den Anträgen nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 197 SGG ein Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht und damit ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, Urteile des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 23 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter folgt er dem Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 31 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40, zitiert jeweils nach juris) nach wie vor dahin, dass PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungs- sowie ggfs. nachfolgende Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten - namentlich für Rechtsanwälte - im Allgemeinen von nur noch untergeordneter Bedeutung sind (so schon Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 35 ff. und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Nicht hingegen folgt er dem Kläger, soweit dieser versucht, die Bedeutung der Sache mit dem Hinweis zu begründen, dass es vorliegend um mehr als das Zwanzigfache der 238, 00 ? gehe, die dem Urteil des Senats vom 17. Februar 2021 (L 37 SF 55/20 EK AS, juris) zugrunde gelegen hätten.

    Auch wenn dem Kläger mit dem Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehen mag (vgl. hierzu Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 37 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris), so letztlich offenbar ein systematisch säumiger.

    Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass es hier - anders als in den von ihm am 17. Februar 2021 entschiedenen Fällen (Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - und - L 37 SF 156/20 EK SF - juris) - nicht erst zu Verzögerungen im Erinnerungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem zumindest die vom dortigen Beklagten jeweils als angemessen angesehenen Vergütungen bereits verzögerungsfrei gewährt bzw. die entsprechenden Kosten festgesetzt worden waren.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - L 37 SF 156/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wartefrist - beendetes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Für ein Kostenfestsetzungs- und ein PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren steht jeweils eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zur Verfügung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 17.2.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS = juris RdNr 32 und L 37 SF 156/20 EK SF = juris RdNr 33).

    Auch unter Berücksichtigung der vom Senat für PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren angenommenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von jeweils drei Monaten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK AS - Rn. 18, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2016 - L 12 SF 9/14 EK AS - Rn. 14 ff., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2017 - L 12 SF 39/15 EK AS - Rn. 13 ff., 16, Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 - L 11 SF 45/16 EK - Rn. 66, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 - L 2 SF 1441/19 EK AS - Rn. 29, a.A. sechs Monate: Hessisches LSG, Urteile vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 48 und vom 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - Rn. 47, alle zitiert nach juris) bestand aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers zweifelsohne die durch objektive Anhaltspunkte begründete Besorgnis, dass die Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden würden (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - zitiert nach dem Terminbericht 9/23).

    Auch wenn es in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren überhaupt um die Gewährung von Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ging, sondern in sieben Fällen um die Festsetzung der Gebühren für die vom Kläger - im Rahmen der seinen jeweiligen Mandanten bewilligten PKH - erbrachten Leistungen und in einem Fall um die Festsetzung der ihm zustehenden Kosten, geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, dass letztlich auch mit den Anträgen nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 197 SGG ein Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht und damit ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, Urteile des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 23 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter folgt er dem Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 31 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40, zitiert jeweils nach juris) nach wie vor dahin, dass PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungs- sowie ggfs. nachfolgende Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten - namentlich für Rechtsanwälte - im Allgemeinen von nur noch untergeordneter Bedeutung sind (so schon Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 35 ff. und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Auch wenn dem Kläger mit dem Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehen mag (vgl. hierzu Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 37 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris), so letztlich offenbar ein systematisch säumiger.

    Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass es hier - anders als in den von ihm am 17. Februar 2021 entschiedenen Fällen (Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - und - L 37 SF 156/20 EK SF - juris) - nicht erst zu Verzögerungen im Erinnerungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem zumindest die vom dortigen Beklagten jeweils als angemessen angesehenen Vergütungen bereits verzögerungsfrei gewährt bzw. die entsprechenden Kosten festgesetzt worden waren.

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 36).

    Auch wenn es in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren überhaupt um die Gewährung von Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ging, sondern in sieben Fällen um die Festsetzung der Gebühren für die vom Kläger - im Rahmen der seinen jeweiligen Mandanten bewilligten PKH - erbrachten Leistungen und in einem Fall um die Festsetzung der ihm zustehenden Kosten, geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, dass letztlich auch mit den Anträgen nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 197 SGG ein Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht und damit ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, Urteile des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 23 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

    Berücksichtigungsfähig sind insoweit etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, juris).

  • LSG Hessen, 12.05.2021 - L 6 SF 21/19

    EK

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Auch unter Berücksichtigung der vom Senat für PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren angenommenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit von jeweils drei Monaten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Februar 2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK AS - Rn. 18, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2016 - L 12 SF 9/14 EK AS - Rn. 14 ff., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.02.2017 - L 12 SF 39/15 EK AS - Rn. 13 ff., 16, Sächsisches LSG, Urteil vom 22.01.2018 - L 11 SF 45/16 EK - Rn. 66, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2019 - L 2 SF 1441/19 EK AS - Rn. 29, a.A. sechs Monate: Hessisches LSG, Urteile vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 48 und vom 01.08.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - Rn. 47, alle zitiert nach juris) bestand aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers zweifelsohne die durch objektive Anhaltspunkte begründete Besorgnis, dass die Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden würden (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - zitiert nach dem Terminbericht 9/23).

    Schließlich hält er daran fest, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, deren beruflicher Alltag gerade vom Führen von Prozessen geprägt ist und die wissen, wie ein Verfahren vor Gericht typischerweise abläuft, durch die Dauer eines gerichtlichen PKH-Vergütungs-/Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens nicht in auch nur annähernd vergleichbarem Maße wie juristische Laien in Hauptsacheverfahren seelisch belastet werden (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 58 ff., juris).

    Unter Berücksichtigung der bereits zuvor dargelegten Erwägungen, namentlich des Aspekts, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger letztlich nicht aus dem einzelnen Verfahren, sondern erst in einer Gesamtschau aller Fälle ergibt, hält der Senat eine Absenkung der monatlich zu gewährenden Entschädigung auf 50, 00 ? für angemessen (so auch bereits für im Klageverfahren eingeklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens: Senatsurteil vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; anders: Hessisches LSG, Urteil vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 86 f., juris).

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Stattdessen hat er - ersichtlich in Anlehnung an § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG - tenorgleich jeweils eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer selbst ausdrücklich festgestellt und seine Feststellungen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 56 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 48 m.w.N., jeweils zitiert nach juris), auch auf den Umfang der jeweiligen Überlänge erstreckt.

    Weiter folgt er dem Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 31 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40, zitiert jeweils nach juris) nach wie vor dahin, dass PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungs- sowie ggfs. nachfolgende Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten - namentlich für Rechtsanwälte - im Allgemeinen von nur noch untergeordneter Bedeutung sind (so schon Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 35 ff. und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Dabei hat zur Überzeugung des Senats dahinzustehen, in welchem konkreten Umfang er selbst - z.B. unter Berücksichtigung etwaiger dem Beklagten nicht vorzuwerfender Verzögerungszeiten aufgrund der Corona-Pandemie zwischen März und Mai 2020 (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 36) - von einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgehen würde.

    Unter Berücksichtigung der bereits zuvor dargelegten Erwägungen, namentlich des Aspekts, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger letztlich nicht aus dem einzelnen Verfahren, sondern erst in einer Gesamtschau aller Fälle ergibt, hält der Senat eine Absenkung der monatlich zu gewährenden Entschädigung auf 50, 00 ? für angemessen (so auch bereits für im Klageverfahren eingeklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens: Senatsurteil vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; anders: Hessisches LSG, Urteil vom 12.05.2021 - L 6 SF 21/19 EK AS - Rn. 86 f., juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Er hat damit gezeigt, dass er unter Berücksichtigung der vom Senat zugebilligten Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten, nach Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung sowie unter Abwägung aller Einzelfallumstände, die ggfs. erst ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 33), eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht.

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Auch wenn es in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren überhaupt um die Gewährung von Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ging, sondern in sieben Fällen um die Festsetzung der Gebühren für die vom Kläger - im Rahmen der seinen jeweiligen Mandanten bewilligten PKH - erbrachten Leistungen und in einem Fall um die Festsetzung der ihm zustehenden Kosten, geht der Senat mit dem Bundessozialgericht davon aus, dass letztlich auch mit den Anträgen nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und § 197 SGG ein Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht und damit ein Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang gesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 23, Urteile des Senats vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 23 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Weiter folgt er dem Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteile vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 31 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - Rn. 40, zitiert jeweils nach juris) nach wie vor dahin, dass PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungs- sowie ggfs. nachfolgende Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten - namentlich für Rechtsanwälte - im Allgemeinen von nur noch untergeordneter Bedeutung sind (so schon Senatsurteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 35 ff. und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Allerdings kann der Senat auch nicht ausblenden, dass der Kläger vorliegend eindrücklich, durch den Beklagten unwidersprochen und schon im Hinblick auf die Anzahl der dem Senat hier vorliegenden und in entsprechend engem Zeitraum aufgetretenen Verfahren durchaus glaubhaft dargelegt hat, dass es sich bei der verzögerten Bearbeitung von Kosten- und PKH-Vergütungsfestsetzungsanträgen insbesondere beim SG Potsdam nicht um Einzelfälle, sondern offenbar ein strukturelles Problem handelt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - Rn. 45, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 34 f., jeweils zitiert nach juris).

    Nicht zuletzt hat der Senat schließlich auch zu würdigen, dass sich die Bedeutung einer Sache nicht ausschließlich nach den Interessen des Betroffenen richtet, sondern durchaus auch zu berücksichtigen sein kann, ob ein Verfahren für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - Rn. 30, juris).

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

    Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21
    Dabei beginnt die Zinspflicht in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, hier also in dem zu 3. im Tatbestand aufgeführten Ausgangsverfahren am 31. März 2022 und im Übrigen am 01. Dezember 2021 [vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 291 Rn. 6 unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB, Hager in: Erman BGB, Kommentar, § 291 Prozesszinsen, Rn. 3, Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 291 BGB (Stand: 23.02.2022), BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R - Rn. 22, BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - Rn. 25, BAG, Urteile vom 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - Rn. 23 sowie vom 25.4.2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 14, BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 - Rn. 50, so auch schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2022 - L 37 SF 266/19 EK AS - Rn. 60, a.A. BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - Rn. 26, alle zitiert nach juris].
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB I

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Baden-Württemberg, 03.07.2019 - L 2 SF 1441/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

  • BSG, 09.03.2023 - B 10 ÜG 2/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Streit um die

  • LSG Sachsen, 22.01.2018 - L 11 SF 45/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer von Kostenfestsetzungs- und

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2017 - L 12 SF 39/15
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2016 - L 12 SF 9/14
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2015 - L 12 SF 23/14

    Überlange Verfahrensdauer - Vorbereitungs- und Bedenkzeit - 3 Monate für

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 SF 2/18

    Überlange Gerichtsverfahren - § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

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